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FAQ BIM

Vorwort & Zielsetzung

Die Einführung der Building Information Modeling (BIM)-Methode im Land Brandenburg ist ein zentraler Baustein für die Digitalisierung des Planens und Bauens. Das vorliegende Dokument ist im Rahmen des BIM Landesprojektes des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) entstanden.

Inhalt und Struktur dieses Dokuments sind das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit innerhalb des Kernteams Recht & Vergabe. Wesentliche Grundlage war eine im Februar 2026 durchgeführte Bedarfsanalyse in den beteiligten Landesbetrieben. Damit wird sichergestellt, dass das FAQ vorhandenen Fragestellungen und Bedarfe berücksichtigt.

Das FAQ BIM soll als „verlässliche Brücke“ zwischen theoretischen Anforderungen und der praktischen Projektdurchführung dienen. Es verfolgt das Ziel, Projektbeteiligten eine Orientierungshilfe und eine gewisse Sicherheit bei der Durchführung ihrer ersten BIM-Projekte zu geben. Dabei versteht sich diese Sammlung nicht als statisches Regelwerk, sondern als eine „lebende Datenbank“ und Erfahrungssammlung, die kontinuierlich auf Basis neuer Erkenntnisse weiterentwickelt wird. Sollten darüber hinaus weitere Fragen bestehen oder zusätzliche Themenbereiche aufgenommen werden sollen, bitten wir Sie, diese per E-Mail an die Stabsstelle BIM unter Stabsstelle_BIM@mil.brandenburg.de zu richten. Ihre Rückmeldungen und Anregungen tragen dazu bei, das FAQ BIM kontinuierlich weiterzuentwickeln und an den praktischen Bedarf der Projektbeteiligten anzupassen. 

Um Transparenz über die Herkunft der Informationen zu schaffen, folgt der Aufbau einer klaren Quellenlogik:

-          Referenzierte Antworten: Viele Antworten basieren auf geltender Rechtsprechung, wissenschaftlichen Berichten oder bereits veröffentlichten BIM-Rahmenwerken des Bundes und der Länder (z.B. BIM4INFRA2020, Stufenplan Digitales Planen und Bauen). In diesen Fällen ist die entsprechende Quelle explizit am Ende der Antwort aufgeführt.

-          Landesspezifische und praxisnahe Antworten: Fragestellungen, bei denen keine explizite externe Quelle angegeben ist, wurden durch die Fachexpertinnen und Fachexperten des Kernteams Recht & Vergabe sowie die Beteiligten des BIM-Landesprojektes Brandenburg erarbeitet. Sie basieren auf den gemeinsamen projektinternen Vorarbeiten und spiegeln die abgestimmte Einführungspraxis für die Brandenburger Landesverwaltung wider.

Dieses Dokument stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, sondern dient der allgemeinen Aufklärung und Unterstützung, um Hemmschwellen in der BIM-Anwendung abzubauen.


1. Grundlegendes Verständnis

1.1 Was versteht man grundlegend unter der BIM-Methodik und worin besteht der Mehrwert für öffentliche Auftraggebende?

Antwort: Building Information Modeling (BIM) ist eine kooperative Arbeitsmethodik, die auf der aktiven Nutzung digitaler Bauwerksmodelle basiert. Über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks – von der ersten Grundlagenermittlung über die Bauausführung bis hin zum Facility Management und Rückbau – werden alle relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und transparent ausgetauscht. Der Paradigmenwechsel besteht darin, dass Gebäude nicht mehr in voneinander isolierten zweidimensionalen Plänen konzipiert werden, sondern in einem zentralen, objektorientierten 3D-Modell. Dieses Modell wird mit semantischen Daten (Kosten, Termine, Materialspezifikationen) angereichert. Der Mehrwert für die öffentliche Verwaltung liegt in der signifikanten Erhöhung der Planungs-, Termin- und Kostensicherheit. Durch modellbasierte Kollisionsprüfungen werden Fehler bereits in der digitalen Planungsphase identifiziert, bevor sie auf der Baustelle zu kostenintensiven Nachträgen führen.

Quelle: Stufenplan Digitales Planen und Bauen (BMVI), Einführung moderner IT-gestützter Prozesse, Seite 11; VDI-Richtlinie 2552 Blatt 2.

Antwort: Building Information Modeling (BIM) ist eine kooperative Arbeitsmethodik, die auf der aktiven Nutzung digitaler Bauwerksmodelle basiert. Über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks – von der ersten Grundlagenermittlung über die Bauausführung bis hin zum Facility Management und Rückbau – werden alle relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und transparent ausgetauscht. Der Paradigmenwechsel besteht darin, dass Gebäude nicht mehr in voneinander isolierten zweidimensionalen Plänen konzipiert werden, sondern in einem zentralen, objektorientierten 3D-Modell. Dieses Modell wird mit semantischen Daten (Kosten, Termine, Materialspezifikationen) angereichert. Der Mehrwert für die öffentliche Verwaltung liegt in der signifikanten Erhöhung der Planungs-, Termin- und Kostensicherheit. Durch modellbasierte Kollisionsprüfungen werden Fehler bereits in der digitalen Planungsphase identifiziert, bevor sie auf der Baustelle zu kostenintensiven Nachträgen führen.

Quelle: Stufenplan Digitales Planen und Bauen (BMVI), Einführung moderner IT-gestützter Prozesse, Seite 11; VDI-Richtlinie 2552 Blatt 2.

1.2 Welche BIM-Dimensionen gibt es und wofür werden sie eingesetzt?

Antwort: Die BIM-Methodik strukturiert Gebäudeinformationen in verschiedenen Dimensionen. Jede Dimension erweitert das digitale Modell um eine zusätzliche Informationsebene, sodass Planung, Bauausführung und Facility Management über den gesamten Lebenszyklus effizienter zusammenarbeiten können:

  • 3D-BIM (Geometrie): Räumliche Modellierung des Bauwerks zur Visualisierung und frühzeitigen Kollisionsprüfung.
  • 4D-BIM (Zeit): Verknüpfung des 3D-Modells mit dem Bauzeitplan zur Steuerung von Abläufen und Terminen auf der Baustelle.
  • 5D-BIM (Kosten): Ergänzung des Modells um Mengen- und Preisdaten zur transparenten Baukalkulation und Budgetkontrolle.
  • 6D-BIM (Nachhaltigkeit): Integration von Daten zur Energieeffizienz, Bauphysik und Nachhaltigkeit.
  • 7D-BIM (Betrieb): Übergabe aller relevanten Daten für die Betriebsphase (Facility Management), inklusive Wartung, Inspektion und Modernisierung.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI]. (2021). Masterplan BIM Bundesfernstraßen: Rahmendokument BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen (Version 1.0). BIM Deutschland.

Antwort: Die BIM-Methodik strukturiert Gebäudeinformationen in verschiedenen Dimensionen. Jede Dimension erweitert das digitale Modell um eine zusätzliche Informationsebene, sodass Planung, Bauausführung und Facility Management über den gesamten Lebenszyklus effizienter zusammenarbeiten können:

  • 3D-BIM (Geometrie): Räumliche Modellierung des Bauwerks zur Visualisierung und frühzeitigen Kollisionsprüfung.
  • 4D-BIM (Zeit): Verknüpfung des 3D-Modells mit dem Bauzeitplan zur Steuerung von Abläufen und Terminen auf der Baustelle.
  • 5D-BIM (Kosten): Ergänzung des Modells um Mengen- und Preisdaten zur transparenten Baukalkulation und Budgetkontrolle.
  • 6D-BIM (Nachhaltigkeit): Integration von Daten zur Energieeffizienz, Bauphysik und Nachhaltigkeit.
  • 7D-BIM (Betrieb): Übergabe aller relevanten Daten für die Betriebsphase (Facility Management), inklusive Wartung, Inspektion und Modernisierung.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI]. (2021). Masterplan BIM Bundesfernstraßen: Rahmendokument BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen (Version 1.0). BIM Deutschland.

1.3 Welche konkreten Vorteile ergeben sich durch BIM für die Bauausführung und das Facility Management?

Antwort: Die Vorteile basieren auf der zentralen, durchgängigen und verlustfreien Datennutzung:

  • In der Bauausführung: BIM ermöglicht eine präzisere Ablaufplanung und optimiert die Baustellenlogistik. Da Planungskonflikte bereits vor dem Bauen am digitalen Modell erkannt und gelöst werden, reduzieren sich Bauverzögerungen und ungeplante Nachtragskosten erheblich.
  • Im Facility Management (Betrieb): Durch die strukturierte Datenübergabe nach der Fertigstellung (As-Built-Modell) entfällt die zeitaufwendige manuelle Datenerfassung für den Gebäudebetrieb. Das Personal hat sofortigen Zugriff auf alle Bauteilinformationen, was Wartungsintervalle, Umbauplanungen und die langfristige Kostenkontrolle deutlich vereinfacht.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI]. (2015). Stufenplan Digitales Planen und Bauen. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Antwort: Die Vorteile basieren auf der zentralen, durchgängigen und verlustfreien Datennutzung:

  • In der Bauausführung: BIM ermöglicht eine präzisere Ablaufplanung und optimiert die Baustellenlogistik. Da Planungskonflikte bereits vor dem Bauen am digitalen Modell erkannt und gelöst werden, reduzieren sich Bauverzögerungen und ungeplante Nachtragskosten erheblich.
  • Im Facility Management (Betrieb): Durch die strukturierte Datenübergabe nach der Fertigstellung (As-Built-Modell) entfällt die zeitaufwendige manuelle Datenerfassung für den Gebäudebetrieb. Das Personal hat sofortigen Zugriff auf alle Bauteilinformationen, was Wartungsintervalle, Umbauplanungen und die langfristige Kostenkontrolle deutlich vereinfacht.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI]. (2015). Stufenplan Digitales Planen und Bauen. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

1.4 Was sind die häufigsten Herausforderungen bei der Einführung von BIM und wer unterstützt mich dabei?

Antwort: Die Einführung der BIM-Methode ist neben der Technik vor allem eine organisatorische Herausforderung. Sie erfordert das Erlernen neuer Softwareanwendungen, die Anpassung etablierter Arbeitsprozesse und eine deutlich engere, transparentere Zusammenarbeit aller Projektbeteiligten.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI]. (2015). Stufenplan Digitales Planen und Bauen. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

 

Um diese Hürden im Land Brandenburg abzubauen, steht die Stabsstelle BIM im MIL als zentrale Anlaufstelle und verantwortlich für das Landesprojekt zur Einführung der BIM Methode für alle Beteiligten bereit. Sie unterstützt die brandenburgischen Landesbetriebe und Kommunen aktiv bei der praktischen Umsetzung im Projektalltag und bietet zielgerichtete Hilfestellungen bei Fragestellungen rund um die Einführung von BIM.

Antwort: Die Einführung der BIM-Methode ist neben der Technik vor allem eine organisatorische Herausforderung. Sie erfordert das Erlernen neuer Softwareanwendungen, die Anpassung etablierter Arbeitsprozesse und eine deutlich engere, transparentere Zusammenarbeit aller Projektbeteiligten.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI]. (2015). Stufenplan Digitales Planen und Bauen. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

 

Um diese Hürden im Land Brandenburg abzubauen, steht die Stabsstelle BIM im MIL als zentrale Anlaufstelle und verantwortlich für das Landesprojekt zur Einführung der BIM Methode für alle Beteiligten bereit. Sie unterstützt die brandenburgischen Landesbetriebe und Kommunen aktiv bei der praktischen Umsetzung im Projektalltag und bietet zielgerichtete Hilfestellungen bei Fragestellungen rund um die Einführung von BIM.


2. Standards & Vorlagen

2.1 Wo finde ich die verbindlichen BIM-Standards und Rahmendokumente für mein Projekt im Land Brandenburg?

Antwort: Welche Dokumente im Einzelfall maßgeblich und bindend sind, ergibt sich stets aus den spezifischen projektbezogenen Vereinbarungen. Eine vollständige Übersicht der übergeordneten, landesweit gültigen BIM-Rahmendokumente finden Sie auf der zentralen Informationsseite des Landes Brandenburg unter der Rubrik „Standards“:

 https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/

Antwort: Welche Dokumente im Einzelfall maßgeblich und bindend sind, ergibt sich stets aus den spezifischen projektbezogenen Vereinbarungen. Eine vollständige Übersicht der übergeordneten, landesweit gültigen BIM-Rahmendokumente finden Sie auf der zentralen Informationsseite des Landes Brandenburg unter der Rubrik „Standards“:

 https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/

2.2 Wo finde ich die aktuellen Musterdokumente zur Erstellung einer Auftraggeber-Informationsanforderung (AIA)?

Antwort: Für die Ausarbeitung einer AIA – unabhängig davon, ob es sich beispielsweise um ein aktuelles Hochbau- oder Infrastrukturprojekt handelt – sollten immer die neuesten Vorlagen herangezogen werden. Der Bund stellt diese Musterdokumente zentral und fortlaufend aktualisiert auf dem offiziellen Informationsportal von BIM Deutschland zur Verfügung:

https://via.bund.de/bim/

 

Eindeutig definiert handelt es sich dabei um folgende Dokumente:

·         Muster‑AIA – Bereichsübergreifend

·         Muster‑AIA für Bundesbaumaßnahmen

·         AIA‑Bausteine des Bundes

·         Steckbriefe BIM‑Anwendungsfälle (Bund)

Eine brandenburgische AIA befindet sich derzeit in der Erstellung. Ziel ist es, diese zeitnah bereitzustellen. Bis zur Veröffentlichung wird auf die Muster‑AIA des Bundes zurückgegriffen.

Antwort: Für die Ausarbeitung einer AIA – unabhängig davon, ob es sich beispielsweise um ein aktuelles Hochbau- oder Infrastrukturprojekt handelt – sollten immer die neuesten Vorlagen herangezogen werden. Der Bund stellt diese Musterdokumente zentral und fortlaufend aktualisiert auf dem offiziellen Informationsportal von BIM Deutschland zur Verfügung:

https://via.bund.de/bim/

 

Eindeutig definiert handelt es sich dabei um folgende Dokumente:

·         Muster‑AIA – Bereichsübergreifend

·         Muster‑AIA für Bundesbaumaßnahmen

·         AIA‑Bausteine des Bundes

·         Steckbriefe BIM‑Anwendungsfälle (Bund)

Eine brandenburgische AIA befindet sich derzeit in der Erstellung. Ziel ist es, diese zeitnah bereitzustellen. Bis zur Veröffentlichung wird auf die Muster‑AIA des Bundes zurückgegriffen.

3. BIM-Rollen & Zusammenarbeit

3.1 Welche Rollen gibt es im Rahmen bei der Anwendung von BIM in Landesprojekten?

Antwort: Eine BIM-Rolle beschreibt die spezifischen Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb eines Projekts. Wichtig ist dabei: Eine Rolle ist nicht zwingend an eine einzelne Person gebunden. Sie kann auf mehrere Personen oder organisatorische Einheiten verteilt werden, ebenso kann eine Person bei entsprechender Eignung mehrere Rollen übernehmen.

Im Landesprojekt Brandenburg wird zwischen projektbezogenen und organisationsbezogenen BIM-Rollen unterschieden:

Projektbezogene BIM-Rollen (im konkreten Bauprojekt):

  • BIM-Management: Übergeordnete strategische Steuerung, Prüfung und Kontrolle der BIM-Ziele (meist auf Auftraggeberseite).
  • BIM-Gesamtkoordination: Operative Führung, Koordination und Zusammenführung der einzelnen Fachmodelle (auf Auftragnehmerseite).
  • BIM-Fachkoordination: Qualitätssicherung und Koordination der Modellelemente innerhalb eines spezifischen Fachgewerks (z.B. TGA oder Tragwerk).
  • BIM-Autorinnen und -Autoren: Praktische Erstellung der digitalen Fachmodelle (Modellierung).
  • BIM-Nutzende: Personen, die die Modelldaten für ihre Arbeit abrufen und nutzen (z.B. Bauüberwachung, Facility Management, Prüfingenieure).

Organisationsbezogene BIM-Rollen (innerhalb der Landesbetriebe):

  • BIM-Multiplikatorinnen und -Multiplikatoren: Fördern die BIM-Implementierung und den praktischen Wissenstransfer in den Behörden.
  • BIM-Referentinnen und -Referenten: Fachliche Ansprechpersonen für die strategische Ausrichtung und Standardisierung in der eigenen Organisation.

 

Abbildung: BIM-Rollen gemäß Masterplan für Bundesbauten

Entnommen aus: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen [BMWSB] & Bundesministerium für Digitales und Verkehr [BMDV]. (2023). Anlage A: Konzept „BIM-Rollen im Bundesbau“ (S. 8).

 

Weiterführende Informationen: 

Für das Land Brandenburg wurde das Dokument „BIM-Rollen und Verantwortlichkeiten“ erarbeitet, das weiterführende Informationen zu den BIM-Rollen und ihrem zugrundeliegenden Verständnis enthält.

Antwort: Eine BIM-Rolle beschreibt die spezifischen Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb eines Projekts. Wichtig ist dabei: Eine Rolle ist nicht zwingend an eine einzelne Person gebunden. Sie kann auf mehrere Personen oder organisatorische Einheiten verteilt werden, ebenso kann eine Person bei entsprechender Eignung mehrere Rollen übernehmen.

Im Landesprojekt Brandenburg wird zwischen projektbezogenen und organisationsbezogenen BIM-Rollen unterschieden:

Projektbezogene BIM-Rollen (im konkreten Bauprojekt):

  • BIM-Management: Übergeordnete strategische Steuerung, Prüfung und Kontrolle der BIM-Ziele (meist auf Auftraggeberseite).
  • BIM-Gesamtkoordination: Operative Führung, Koordination und Zusammenführung der einzelnen Fachmodelle (auf Auftragnehmerseite).
  • BIM-Fachkoordination: Qualitätssicherung und Koordination der Modellelemente innerhalb eines spezifischen Fachgewerks (z.B. TGA oder Tragwerk).
  • BIM-Autorinnen und -Autoren: Praktische Erstellung der digitalen Fachmodelle (Modellierung).
  • BIM-Nutzende: Personen, die die Modelldaten für ihre Arbeit abrufen und nutzen (z.B. Bauüberwachung, Facility Management, Prüfingenieure).

Organisationsbezogene BIM-Rollen (innerhalb der Landesbetriebe):

  • BIM-Multiplikatorinnen und -Multiplikatoren: Fördern die BIM-Implementierung und den praktischen Wissenstransfer in den Behörden.
  • BIM-Referentinnen und -Referenten: Fachliche Ansprechpersonen für die strategische Ausrichtung und Standardisierung in der eigenen Organisation.

 

Abbildung: BIM-Rollen gemäß Masterplan für Bundesbauten

Entnommen aus: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen [BMWSB] & Bundesministerium für Digitales und Verkehr [BMDV]. (2023). Anlage A: Konzept „BIM-Rollen im Bundesbau“ (S. 8).

 

Weiterführende Informationen: 

Für das Land Brandenburg wurde das Dokument „BIM-Rollen und Verantwortlichkeiten“ erarbeitet, das weiterführende Informationen zu den BIM-Rollen und ihrem zugrundeliegenden Verständnis enthält.

3.2 Wer ist innerhalb eines BIM-Projekts für die Modellkoordination verantwortlich?

Antwort: Die übergeordnete Modellkoordination innerhalb eines BIM-Projekts obliegt der Rolle der BIM-Gesamtkoordination. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Funktion in der Regel von der Objektplanerin/ dem Objektplaner übernommen, dahier ohnehin die inhaltlichen Fäden der verschiedenen Fachplanungen zusammenlaufen.

Die BIM-Gesamtkoordination führt die einzelnen digitalen Fachmodelle (z.B. Architektur, Tragwerk, TGA) regelmäßig zu einem zentralen Koordinationsmodell zusammen, führt automatisierte Kollisionsprüfungen durch und stellt die übergeordnete Daten- und Modellqualität sicher.

Weiterführende Informationen: Die konkreten, projektspezifischen Regelungen zur Modellkoordination – wie etwa Prüfzyklen, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen – werden verbindlich im BIM-Abwicklungsplan (BAP) festgehalten. Vorlagen und Muster-BAPs für den Hoch- und Infrastrukturbau finden Sie auf der zentralen Informationsseite des Landes Brandenburg (https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/) sowie auf dem BIM-Portal des Bundes (https://www.fib-bund.de/).

 

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen [BMWSB] & Bundesministerium für Digitales und Verkehr [BMDV]. (2022). Anlage A: BIM-Rollen im Bundesbau (Teil des BIM-Leitfadens für den Bundesbau). BIM Deutschland. (Spezifisch: Ausführungen zur Delegation und den Aufgaben der BIM-Gesamtkoordination).

Antwort: Die übergeordnete Modellkoordination innerhalb eines BIM-Projekts obliegt der Rolle der BIM-Gesamtkoordination. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Funktion in der Regel von der Objektplanerin/ dem Objektplaner übernommen, dahier ohnehin die inhaltlichen Fäden der verschiedenen Fachplanungen zusammenlaufen.

Die BIM-Gesamtkoordination führt die einzelnen digitalen Fachmodelle (z.B. Architektur, Tragwerk, TGA) regelmäßig zu einem zentralen Koordinationsmodell zusammen, führt automatisierte Kollisionsprüfungen durch und stellt die übergeordnete Daten- und Modellqualität sicher.

Weiterführende Informationen: Die konkreten, projektspezifischen Regelungen zur Modellkoordination – wie etwa Prüfzyklen, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen – werden verbindlich im BIM-Abwicklungsplan (BAP) festgehalten. Vorlagen und Muster-BAPs für den Hoch- und Infrastrukturbau finden Sie auf der zentralen Informationsseite des Landes Brandenburg (https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/) sowie auf dem BIM-Portal des Bundes (https://www.fib-bund.de/).

 

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen [BMWSB] & Bundesministerium für Digitales und Verkehr [BMDV]. (2022). Anlage A: BIM-Rollen im Bundesbau (Teil des BIM-Leitfadens für den Bundesbau). BIM Deutschland. (Spezifisch: Ausführungen zur Delegation und den Aufgaben der BIM-Gesamtkoordination).

3.3 Welche konkreten Aufgaben übernimmt die BIM-Koordination und wie grenzt sich diese von der Objektplanung ab?

Antwort: Die BIM-Koordination ist für die prozessuale und technische Qualitätssicherung des digitalen Informationsaustauschs zuständig. Ihre Kernaufgabe ist die Zusammenführung der einzelnen Fachmodelle in ein zentrales Koordinationsmodell sowie die Durchführung regelmäßiger, modellbasierter Kollisionsprüfungen. Sie überwacht die Einhaltung der im BIM-Abwicklungsplan (BAP) definierten Modellierungsrichtlinien und Datenformate (z.B. IFC). Die Objektplanung hingegen ist für die architektonische und funktionale Durchbildung des Bauwerks verantwortlich. In der Praxis wird die Rolle der BIM-Gesamtkoordination häufig durch das Büro der Objektplanung in Personalunion übernommen; juristisch und honorartechnisch handelt es sich jedoch um streng voneinander zu trennende Leistungsprofile.

Quelle: BIM4INFRA2020 Handreichungen Teil 1: Grundlagen und BIM-Gesamtprozess.

Antwort: Die BIM-Koordination ist für die prozessuale und technische Qualitätssicherung des digitalen Informationsaustauschs zuständig. Ihre Kernaufgabe ist die Zusammenführung der einzelnen Fachmodelle in ein zentrales Koordinationsmodell sowie die Durchführung regelmäßiger, modellbasierter Kollisionsprüfungen. Sie überwacht die Einhaltung der im BIM-Abwicklungsplan (BAP) definierten Modellierungsrichtlinien und Datenformate (z.B. IFC). Die Objektplanung hingegen ist für die architektonische und funktionale Durchbildung des Bauwerks verantwortlich. In der Praxis wird die Rolle der BIM-Gesamtkoordination häufig durch das Büro der Objektplanung in Personalunion übernommen; juristisch und honorartechnisch handelt es sich jedoch um streng voneinander zu trennende Leistungsprofile.

Quelle: BIM4INFRA2020 Handreichungen Teil 1: Grundlagen und BIM-Gesamtprozess.

3.4 Reicht die Zuweisung einer Rolle im BIM-Abwicklungsplan (BAP), wie etwa „BIM-Autorin/ BIM-Autor“, für eine rechtliche Haftungszuordnung aus?

Antwort: Nein, die bloße Zuweisung einer Rolle im BIM-Abwicklungsplan (BAP), wie zum Beispiel „BIM-Autorin/ BIM-Autor“, reicht nicht für eine rechtliche Haftungszuordnung aus. Der BAP ist ein technisches Planungs- und Steuerungsinstrument und kein primärer rechtlicher Vertragsbestandteil, der eigenständige Haftungsansprüche begründen kann.

Maßgeblich für die rechtliche Verantwortung sind ausschließlich die im Hauptvertrag (z.B. Planungs- oder Bauvertrag), in der Leistungsbeschreibung oder in den Besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) vereinbarten Pflichten. Die Auftragnehmenden haften werkvertraglich für die Vollständigkeit und Vertragskonformität der erstellten Modelle und Daten – und zwar vollkommen unabhängig von der im BAP gewählten Rollenbezeichnung.

Weiterführende Informationen: Während die vertraglichen Dokumente den rechtlichen Haftungsrahmen verbindlich festlegen, definiert der BAP lediglich die konkreten technischen Abläufe, Schnittstellen und Workflows dieser Rollen im Projektalltag. Vorlagen für die rechtliche Ausgestaltung (BIM-BVB) sowie Muster-BAPs für den Hoch- und Infrastrukturbau finden Sie auf der Informationsseite des Landes Brandenburg (https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/) sowie zentral auf dem BIM-Portal des Bundes (https://via.bund.de/bim/).

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zur rechtlichen Einordnung des BAP und zur werkvertraglichen Haftungsallokation).

Antwort: Nein, die bloße Zuweisung einer Rolle im BIM-Abwicklungsplan (BAP), wie zum Beispiel „BIM-Autorin/ BIM-Autor“, reicht nicht für eine rechtliche Haftungszuordnung aus. Der BAP ist ein technisches Planungs- und Steuerungsinstrument und kein primärer rechtlicher Vertragsbestandteil, der eigenständige Haftungsansprüche begründen kann.

Maßgeblich für die rechtliche Verantwortung sind ausschließlich die im Hauptvertrag (z.B. Planungs- oder Bauvertrag), in der Leistungsbeschreibung oder in den Besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) vereinbarten Pflichten. Die Auftragnehmenden haften werkvertraglich für die Vollständigkeit und Vertragskonformität der erstellten Modelle und Daten – und zwar vollkommen unabhängig von der im BAP gewählten Rollenbezeichnung.

Weiterführende Informationen: Während die vertraglichen Dokumente den rechtlichen Haftungsrahmen verbindlich festlegen, definiert der BAP lediglich die konkreten technischen Abläufe, Schnittstellen und Workflows dieser Rollen im Projektalltag. Vorlagen für die rechtliche Ausgestaltung (BIM-BVB) sowie Muster-BAPs für den Hoch- und Infrastrukturbau finden Sie auf der Informationsseite des Landes Brandenburg (https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/) sowie zentral auf dem BIM-Portal des Bundes (https://via.bund.de/bim/).

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zur rechtlichen Einordnung des BAP und zur werkvertraglichen Haftungsallokation).

3.5 Wer trägt innerhalb eines BIM-Projekts die fachliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Modellinhalte?

Antwort: Die fachliche und inhaltliche Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Normkonformität und die vertragsgemäße Informationstiefe (Level of Information Need – LOIN) der Planungsdaten obliegt stets den jeweiligen Fachplanenden (z.B. für Objektplanung, Tragwerksplanung oder Technische Gebäudeausrüstung).

Da Planungs- und Bauverträge im deutschen Recht als Werkverträge qualifiziert werden, stellt das zu liefernde BIM-Modell einen werkvertraglichen Erfolg im Sinne des § 631 BGB dar. Auftragnehmende schulden demnach ein fehlerfreies, funktionstüchtiges und vertragskonformes Teilergebnis (Fachmodell) für ein spezifisches Gewerk und haften vollumfänglich für dessen Mängelfreiheit.

Die Rolle der BIM-Gesamtkoordination führt diese einzelnen Fachmodelle zwar zu Koordinationszwecken in einem Gesamtmodell zusammen und prüft sie prozessual (z.B. auf geometrische Kollisionen). Durch diesen koordinierenden und qualitätssichernden Akt übernimmt die Gesamtkoordination jedoch ausdrücklich keine Haftung für die originäre ingenieurtechnische oder architektonische Richtigkeit der von Dritten zugeführten Fachplanungen. Die primäre Planungsverantwortung verbleibt unteilbar beim Erstellenden des Fachmodells.

Quelle: Zur juristischen Einordnung der Werkleistung (§ 631 BGB): Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Die fachliche und inhaltliche Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Normkonformität und die vertragsgemäße Informationstiefe (Level of Information Need – LOIN) der Planungsdaten obliegt stets den jeweiligen Fachplanenden (z.B. für Objektplanung, Tragwerksplanung oder Technische Gebäudeausrüstung).

Da Planungs- und Bauverträge im deutschen Recht als Werkverträge qualifiziert werden, stellt das zu liefernde BIM-Modell einen werkvertraglichen Erfolg im Sinne des § 631 BGB dar. Auftragnehmende schulden demnach ein fehlerfreies, funktionstüchtiges und vertragskonformes Teilergebnis (Fachmodell) für ein spezifisches Gewerk und haften vollumfänglich für dessen Mängelfreiheit.

Die Rolle der BIM-Gesamtkoordination führt diese einzelnen Fachmodelle zwar zu Koordinationszwecken in einem Gesamtmodell zusammen und prüft sie prozessual (z.B. auf geometrische Kollisionen). Durch diesen koordinierenden und qualitätssichernden Akt übernimmt die Gesamtkoordination jedoch ausdrücklich keine Haftung für die originäre ingenieurtechnische oder architektonische Richtigkeit der von Dritten zugeführten Fachplanungen. Die primäre Planungsverantwortung verbleibt unteilbar beim Erstellenden des Fachmodells.

Quelle: Zur juristischen Einordnung der Werkleistung (§ 631 BGB): Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

4. Technik & Daten

4.1 Wer liefert wann welche Daten im Projektverlauf?

Antwort: Wer im Projektverlauf welche Daten zu liefern hat und zu welchem Zeitpunkt, wird projektspezifisch festgelegt. Grundlage hierfür sind insbesondere die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) sowie der darauf aufbauende BIM-Abwicklungsplan (BAP), in dem die Datenlieferungen, Formate und Zeitpunkte konkret definiert werden.

Antwort: Wer im Projektverlauf welche Daten zu liefern hat und zu welchem Zeitpunkt, wird projektspezifisch festgelegt. Grundlage hierfür sind insbesondere die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) sowie der darauf aufbauende BIM-Abwicklungsplan (BAP), in dem die Datenlieferungen, Formate und Zeitpunkte konkret definiert werden.

4.2 Wie wird die rechtssichere und technisch verlustfreie digitale Langzeitspeicherung von BIM-Modellinformationen nach Abschluss des Projekts (Leistungsphase 8) gewährleistet?

Antwort: Die Langzeitspeicherung von digitalen Gebäudemodellen in der öffentlichen Verwaltung darf nicht auf proprietären (softwareeigenen) Dateiformaten basieren, da hierbei über Jahrzehnte hinweg eine technologische Abhängigkeit (Vendor Lock-in) sowie das Risiko der Unlesbarkeit durch fehlende Abwärtskompatibilität künftiger Softwareversionen entstehen. Für die rechts- und revisionssichere Archivierung kommen ausschließlich offene, neutrale und nach internationalen ISO-Normen dokumentierte Datenformate infrage (OpenBIM-Ansatz). Im Hoch- und Infrastrukturbau ist dies primär das IFC-Format (Industry Foundation Classes). Für eine systematische Langzeitarchivierung orientiert sich die Verwaltung an etablierten Referenzmodellen wie dem OAIS-Standard (Open Archival Information System). Dies stellt sicher, dass neben den geometrischen Daten auch die angebundenen Metadaten und semantischen Bauteilinformationen für das Facility Management, spätere Umbauplanungen oder den Rückbau konsistent und ohne Informationsverlust erhalten bleiben.

Quellen: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: Datenmanagement, Kapitel 6 (Archivierung/Langzeitspeicherung); Leventhal, A., & Thompson, J. (2021). Preserving born-digital design and construction records (DPC Technology Watch Report). Digital Preservation Coalition.

Antwort: Die Langzeitspeicherung von digitalen Gebäudemodellen in der öffentlichen Verwaltung darf nicht auf proprietären (softwareeigenen) Dateiformaten basieren, da hierbei über Jahrzehnte hinweg eine technologische Abhängigkeit (Vendor Lock-in) sowie das Risiko der Unlesbarkeit durch fehlende Abwärtskompatibilität künftiger Softwareversionen entstehen. Für die rechts- und revisionssichere Archivierung kommen ausschließlich offene, neutrale und nach internationalen ISO-Normen dokumentierte Datenformate infrage (OpenBIM-Ansatz). Im Hoch- und Infrastrukturbau ist dies primär das IFC-Format (Industry Foundation Classes). Für eine systematische Langzeitarchivierung orientiert sich die Verwaltung an etablierten Referenzmodellen wie dem OAIS-Standard (Open Archival Information System). Dies stellt sicher, dass neben den geometrischen Daten auch die angebundenen Metadaten und semantischen Bauteilinformationen für das Facility Management, spätere Umbauplanungen oder den Rückbau konsistent und ohne Informationsverlust erhalten bleiben.

Quellen: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: Datenmanagement, Kapitel 6 (Archivierung/Langzeitspeicherung); Leventhal, A., & Thompson, J. (2021). Preserving born-digital design and construction records (DPC Technology Watch Report). Digital Preservation Coalition.

5. Vertragsgestaltung & Haftung

5.1 Muss die Beteiligung am BIM-Abwicklungsplan (BAP) vertraglich fixiert werden?

Antwort: Die generelle Pflicht aller BIM-Projektbeteiligten zur Mitwirkung an einer Fortschreibung des BAPs muss vertraglich geregelt werden.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil4: Leitfaden und Muster für Auftraggeber-Informations-anforderungen (AIA).

Antwort: Die generelle Pflicht aller BIM-Projektbeteiligten zur Mitwirkung an einer Fortschreibung des BAPs muss vertraglich geregelt werden.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil4: Leitfaden und Muster für Auftraggeber-Informations-anforderungen (AIA).

5.2 Muss eine Fortschreibung des BIM-Abwicklungsplans (BAP) von Auftragnehmenden vertraglich fixiert werden?

Antwort: Die generelle Pflicht aller BIM-Projektbeteiligten zur Mitwirkung an einer Fortschreibung des BAPs muss vertraglich geregelt werden.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil4: Leitfaden und Muster für Auftraggeber-Informations-anforderungen (AIA).

Antwort: Die generelle Pflicht aller BIM-Projektbeteiligten zur Mitwirkung an einer Fortschreibung des BAPs muss vertraglich geregelt werden.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil4: Leitfaden und Muster für Auftraggeber-Informations-anforderungen (AIA).

5.3 Reicht die bloße Zuweisung einer Rolle im BIM-Abwicklungsplan (BAP) für eine rechtliche Haftungszuordnung aus oder sind spezifische Vertragsklauseln notwendig?

Antwort: Nein. Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) ist ein operatives Planungs- und Steuerungsdokument, das die strukturierte Zusammenarbeit und die technischen Workflows im Projekt regelt. Er ist kein primäres Rechtsdokument und kann keine eigenständigen Haftungsansprüche begründen.

Die Modellverantwortung und die damit verbundenen Haftungsrisiken müssen zwingend über den Hauptvertrag (Planungs- oder Bauvertrag) bzw. über Besondere Vertragsbedingungen (BIM-BVB) rechtlich sauber ausgestaltet werden. Maßgeblich für die Haftung sind ausschließlich die dort vereinbarten werkvertraglichen Leistungen und Pflichten der Auftragnehmenden.

Antwort: Nein. Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) ist ein operatives Planungs- und Steuerungsdokument, das die strukturierte Zusammenarbeit und die technischen Workflows im Projekt regelt. Er ist kein primäres Rechtsdokument und kann keine eigenständigen Haftungsansprüche begründen.

Die Modellverantwortung und die damit verbundenen Haftungsrisiken müssen zwingend über den Hauptvertrag (Planungs- oder Bauvertrag) bzw. über Besondere Vertragsbedingungen (BIM-BVB) rechtlich sauber ausgestaltet werden. Maßgeblich für die Haftung sind ausschließlich die dort vereinbarten werkvertraglichen Leistungen und Pflichten der Auftragnehmenden.

5.4 Inwiefern haften die jeweiligen Verantwortlichen für ihre Teilplanung?

Antwort: Da auch mit BIM in getrennten Fachmodellen geplant wird, bleiben Beteiligte grundsätzlich für die Teilplanung verantwortlich. Darüber hinaus sind mit Blick auf eventuell auftretende Haftungsfragen die jeweiligen Verantwortlichkeiten detailliert festzulegen.

QuelleStufenplan Digitales Planen und Bauen, Einführung moderner, IT-gestützter Prozesse und Technologien bei Planung, Bau und Betrieb von Bauwerken.

Antwort: Da auch mit BIM in getrennten Fachmodellen geplant wird, bleiben Beteiligte grundsätzlich für die Teilplanung verantwortlich. Darüber hinaus sind mit Blick auf eventuell auftretende Haftungsfragen die jeweiligen Verantwortlichkeiten detailliert festzulegen.

QuelleStufenplan Digitales Planen und Bauen, Einführung moderner, IT-gestützter Prozesse und Technologien bei Planung, Bau und Betrieb von Bauwerken.

5.5 Besteht eine Verschiebung der Haftungsrisiken durch BIM?

Antwort: Was die höheren Anforderungen an die Planungsbeteiligten angeht, insbesondere den erheblichen Know-how-Einsatz auch der Anwendung komplexerer Softwaretools für mehrdimensionale Planungen, wird dadurch das bestehende Haftungssystem nicht prinzipiell verändert. Wer entsprechend anspruchsvolle Arbeiten übernimmt und hierfür eine Vergütung vereinbart, muss die Leistung nach objektiven Kriterien ordnungsgemäß erbringen. In der Tat geht daher mit höheren Planungsanforderungen auch eine höhere Haftungsgefahr einher. Der Umstand beleuchtet die Notwendigkeit der Beteiligten, größeres Augenmerk auf Haftungsbegrenzungsvorschriften zu richten und Versicherungslösungen in sachgerechter Höhe zu vereinbaren.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Was die höheren Anforderungen an die Planungsbeteiligten angeht, insbesondere den erheblichen Know-how-Einsatz auch der Anwendung komplexerer Softwaretools für mehrdimensionale Planungen, wird dadurch das bestehende Haftungssystem nicht prinzipiell verändert. Wer entsprechend anspruchsvolle Arbeiten übernimmt und hierfür eine Vergütung vereinbart, muss die Leistung nach objektiven Kriterien ordnungsgemäß erbringen. In der Tat geht daher mit höheren Planungsanforderungen auch eine höhere Haftungsgefahr einher. Der Umstand beleuchtet die Notwendigkeit der Beteiligten, größeres Augenmerk auf Haftungsbegrenzungsvorschriften zu richten und Versicherungslösungen in sachgerechter Höhe zu vereinbaren.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

5.6 Haften die Fachplanenden für Modellinhalte, die sie nicht selbst erstellt haben?

Antwort: Grundsätzlich nein. Im Werkvertragsrecht sowie nach HOAI haften Fachplanende primär nur für die selbst erbrachten Leistungen und nicht für die Vorleistungen oder Teilmodelle Dritter.

Eine Ausnahme besteht jedoch bei offensichtlichen Fehlern: Fachplanende trifft eine vertragliche Prüf- und Bedenkenhinweispflicht (gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B bzw. analog nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im BGB-Werkvertragsrecht). Integrieren Fachplanende fehlerhafte Fremdmodelle ungeprüft in die eigene Fachplanung und übersehen dabei Mängel, die bei Einhaltung der üblichen fachlichen Sorgfalt hätten erkannt werden müssen, kann eine Mithaftung („Mitverantwortung durch Integration“) entstehen.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Grundsätzlich nein. Im Werkvertragsrecht sowie nach HOAI haften Fachplanende primär nur für die selbst erbrachten Leistungen und nicht für die Vorleistungen oder Teilmodelle Dritter.

Eine Ausnahme besteht jedoch bei offensichtlichen Fehlern: Fachplanende trifft eine vertragliche Prüf- und Bedenkenhinweispflicht (gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B bzw. analog nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im BGB-Werkvertragsrecht). Integrieren Fachplanende fehlerhafte Fremdmodelle ungeprüft in die eigene Fachplanung und übersehen dabei Mängel, die bei Einhaltung der üblichen fachlichen Sorgfalt hätten erkannt werden müssen, kann eine Mithaftung („Mitverantwortung durch Integration“) entstehen.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

5.7 Besteht ein Haftungsrisiko durch die Nutzung unterschiedlicher Software-Versionen?

Antwort: Das durch Updates begründete Risiko lässt sich derzeit vertraglich nicht vollständig ausschließen. Vorzugswürdig ist eine einvernehmliche Aktualisierung und laufende Abstimmung der Projektbeteiligten.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

Antwort: Das durch Updates begründete Risiko lässt sich derzeit vertraglich nicht vollständig ausschließen. Vorzugswürdig ist eine einvernehmliche Aktualisierung und laufende Abstimmung der Projektbeteiligten.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

5.8 Wie gestaltet sich die Abnahme von BIM-Modellen?

Antwort: Die Gesamtleistung der Planung wird erst dann vollständig abgenommen, wenn auch das BIM-Modell ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist. Sofern eigenständige Nutzungszwecke (z.B. für den Betrieb) Vertragsgrundlage sind, wird das BIM-Modell als eigener Teilwerkerfolg zum Vertragsgegenstand, auf den sich die Abnahme beziehen muss.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtsanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

Antwort: Die Gesamtleistung der Planung wird erst dann vollständig abgenommen, wenn auch das BIM-Modell ohne wesentliche Mängel fertiggestellt ist. Sofern eigenständige Nutzungszwecke (z.B. für den Betrieb) Vertragsgrundlage sind, wird das BIM-Modell als eigener Teilwerkerfolg zum Vertragsgegenstand, auf den sich die Abnahme beziehen muss.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtsanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

5.9 Können Auftragnehmende verpflichtet werden, die von Auftraggebenden gewünschte gemeinsame Datenumgebung (CDE) zu benutzen?

Antwort: Ja, Auftragnehmende können vertraglich verpflichtet werden, die von Auftraggebenden bereitgestellte CDE nach Maßgabe der AIA und des BAP zu benutzen und dort die Ergebnisse ihrer Planung einzustellen.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil5: Leitfaden und Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB).

Antwort: Ja, Auftragnehmende können vertraglich verpflichtet werden, die von Auftraggebenden bereitgestellte CDE nach Maßgabe der AIA und des BAP zu benutzen und dort die Ergebnisse ihrer Planung einzustellen.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil5: Leitfaden und Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB).

5.10 Inwiefern haften die jeweiligen Verantwortlichen für ihre Teilplanung im Gesamtmodell?

Antwort: Da auch mit BIM in getrennten Fachmodellen geplant wird, bleibt alle Beteiligte grundsätzlich für ihre Teilplanung verantwortlich. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Schnittstellen müssen jedoch detailliert im Vertrag oder BAP festgelegt werden.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Da auch mit BIM in getrennten Fachmodellen geplant wird, bleibt alle Beteiligte grundsätzlich für ihre Teilplanung verantwortlich. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Schnittstellen müssen jedoch detailliert im Vertrag oder BAP festgelegt werden.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

5.11 Unterliegt eine Standardklausel zur Übergabe nativer Daten der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB?

Antwort: Es spricht einiges dafür, eine Klausel zur Übergabe nativer Daten als Definition der Art und Weise der Leistungserbringung anzusehen und sie daher der Klauselkontrolle zu unterwerfen. Es sollte auf eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien geachtet werden.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen.

Antwort: Es spricht einiges dafür, eine Klausel zur Übergabe nativer Daten als Definition der Art und Weise der Leistungserbringung anzusehen und sie daher der Klauselkontrolle zu unterwerfen. Es sollte auf eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien geachtet werden.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen.

5.12 Besteht ein Haftungsrisiko durch Software-Updates (z.B. beim BCF-Format)?

Antwort: Das durch Updates begründete Risiko lässt sich derzeit vertraglich nicht vollständig ausschließen. Vorzugswürdig ist eine einvernehmliche Aktualisierung und laufende Abstimmung der Projektbeteiligten.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtsanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

Antwort: Das durch Updates begründete Risiko lässt sich derzeit vertraglich nicht vollständig ausschließen. Vorzugswürdig ist eine einvernehmliche Aktualisierung und laufende Abstimmung der Projektbeteiligten.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtsanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

5.13 Ist die Umsetzung von BIM innerhalb der dem deutschen Vertragsrecht bekannten Rollen und Vertragstypen möglich?

Antwort: Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Umsetzung von BIM innerhalb der bekannten Rollen und Vertragstypen möglich ist. Mehrparteienverträge können den Kooperationsgedanken stärken, sind aber nicht zwingend erforderlich.

Quelle: Umsetzung des Stufenplans Digitales Planen und Bauen, Erster Forschungsbericht, Stand Januar 2017, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

Antwort: Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Umsetzung von BIM innerhalb der bekannten Rollen und Vertragstypen möglich ist. Mehrparteienverträge können den Kooperationsgedanken stärken, sind aber nicht zwingend erforderlich.

Quelle: Umsetzung des Stufenplans Digitales Planen und Bauen, Erster Forschungsbericht, Stand Januar 2017, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

5.14 Ist der BIM-Abwicklungsplan (BAP) ein rechtlich bindender Vertragsbestandteil oder lediglich ein technisches Steuerungsdokument?

Antwort: Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) ist primär ein dynamisches Planungs-, Abstimmungs- und Steuerungsinstrument für die operative Projektabwicklung und kein klassisches, starres Rechtsdokument. Seine rechtliche Verbindlichkeit hängt vollständig von der Art seiner Einbindung in das Vertragswerk ab:

  1. Ohne vertragliche Bezugnahme: Wird der BAP im Hauptvertrag oder den Besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) nicht erwähnt, bleibt er ein reines technisches Kooperationswerkzeug ohne eigenständige rechtliche Bindungswirkung.
  2. Mit vertraglicher Verknüpfung (Best Practice): Um die Flexibilität für notwendige Anpassungen im Projektverlauf zu wahren, sollte der BAP im Regelfall nicht als starrer, unveränderlicher Vertragsbestandteil angehängt werden. Stattdessen verankern öffentliche Auftraggebende im Vertrag (über die BIM-BVB) die fortlaufende Verpflichtung zur Erstellung, Einhaltung und Fortschreibung des BAP als primäre vertragliche Pflicht. Dadurch werden die im BAP definierten technischen Prozesse und Workflows rechtlich verbindlich, während das Dokument selbst agil und anpassbar bleibt.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), (Spezifisch: Kapitel zur rechtlichen Einordnung und vertraglichen Einbindung des BIM-Abwicklungsplans).

Antwort: Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) ist primär ein dynamisches Planungs-, Abstimmungs- und Steuerungsinstrument für die operative Projektabwicklung und kein klassisches, starres Rechtsdokument. Seine rechtliche Verbindlichkeit hängt vollständig von der Art seiner Einbindung in das Vertragswerk ab:

  1. Ohne vertragliche Bezugnahme: Wird der BAP im Hauptvertrag oder den Besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) nicht erwähnt, bleibt er ein reines technisches Kooperationswerkzeug ohne eigenständige rechtliche Bindungswirkung.
  2. Mit vertraglicher Verknüpfung (Best Practice): Um die Flexibilität für notwendige Anpassungen im Projektverlauf zu wahren, sollte der BAP im Regelfall nicht als starrer, unveränderlicher Vertragsbestandteil angehängt werden. Stattdessen verankern öffentliche Auftraggebende im Vertrag (über die BIM-BVB) die fortlaufende Verpflichtung zur Erstellung, Einhaltung und Fortschreibung des BAP als primäre vertragliche Pflicht. Dadurch werden die im BAP definierten technischen Prozesse und Workflows rechtlich verbindlich, während das Dokument selbst agil und anpassbar bleibt.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), (Spezifisch: Kapitel zur rechtlichen Einordnung und vertraglichen Einbindung des BIM-Abwicklungsplans).

5.15 Kann die Fachplanung für Modellinhalte haften, die sie nicht selbst erstellt, aber in ihr integriertes Fachmodell übernommen hat?

Antwort: Ja. Sobald die Fachplanung Teilmodelle oder Daten von Drittbeteiligten in uhr eigenes, integriertes Fachmodell übernimmt, ohne diese einer branchenüblichen Prüfung zu unterziehen, kann eine Mithaftung entstehen, falls offensichtliche Fehler übersehen wurden, die ihre Fachplanung beeinträchtigen. Dies resultiert rechtlich aus der grundlegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflicht bei der Übernahme von Vorleistungen anderer.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Hinweis: Diese Quelle stützt das Prinzip der „Mitverantwortung durch Integration“ und knüpft direkt an die Thematik aus Frage 5.5 an).

Antwort: Ja. Sobald die Fachplanung Teilmodelle oder Daten von Drittbeteiligten in uhr eigenes, integriertes Fachmodell übernimmt, ohne diese einer branchenüblichen Prüfung zu unterziehen, kann eine Mithaftung entstehen, falls offensichtliche Fehler übersehen wurden, die ihre Fachplanung beeinträchtigen. Dies resultiert rechtlich aus der grundlegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflicht bei der Übernahme von Vorleistungen anderer.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Hinweis: Diese Quelle stützt das Prinzip der „Mitverantwortung durch Integration“ und knüpft direkt an die Thematik aus Frage 5.5 an).

5.16 Was bedeutet „prüfen“ rechtlich: Sehen, Erkennen oder Bewerten?

Antwort: Der Begriff „prüfen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dementsprechend gibt es keine Legaldefinition. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte vertraglich geregelt werden, was unter einer Kollisionsprüfung zu verstehen ist. Die Prüfung kann sich an dem Begriff der Abnahme in § 640 BGB orientieren.

Die Abnahme ist in der Entgegennahme und der Billigung der Werkleistung als vertragsgemäß zu sehen. Also setzt die Abnahme sowohl die Entgegennahme als auch die Billigung voraus. Die Abnahme setzt weiter voraus, dass die Bauleistung im Wesentlichen erbracht ist und keine wesentlichen Mängel vorliegen.

Damit wäre unter dem Begriff „prüfen“ ein Erkennen und Bewerten zu verstehen.

Antwort: Der Begriff „prüfen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dementsprechend gibt es keine Legaldefinition. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte vertraglich geregelt werden, was unter einer Kollisionsprüfung zu verstehen ist. Die Prüfung kann sich an dem Begriff der Abnahme in § 640 BGB orientieren.

Die Abnahme ist in der Entgegennahme und der Billigung der Werkleistung als vertragsgemäß zu sehen. Also setzt die Abnahme sowohl die Entgegennahme als auch die Billigung voraus. Die Abnahme setzt weiter voraus, dass die Bauleistung im Wesentlichen erbracht ist und keine wesentlichen Mängel vorliegen.

Damit wäre unter dem Begriff „prüfen“ ein Erkennen und Bewerten zu verstehen.

5.17 Rechtliche Einordnung: Ist das BIM-Modell rechtlich gesehen ein Plan, ein Arbeitsmittel oder eine vertragliche Leistung?

Antwort: Alle drei Varianten sind möglich. Es hängt davon ab, wie es im Vertrag oder im BAP definiert ist.

Das BIM-Modell ist rechtlich gesehen eine vertragliche Hauptleistung (Werkleistung), sofern die Erstellung und Herausgabe im Planungs- oder Bauvertrag explizit vereinbart wurde. Die präzise rechtliche Einordnung gliedert sich dagegen in drei Dimensionen:

  • Vertragliche Leistung (Erfolgsschuld): Planungs- und Bauverträge werden im deutschen Recht als Werkverträge (§ 631 BGB) qualifiziert. Die Auftragnehmenden schulden mit dem BIM-Modell einen konkreten, vertraglich definierten Erfolg. Das Modell ist damit das geschuldete Arbeitsergebnis und Kernbestandteil der vertraglichen Leistungspflicht.
  • Abgrenzung zum bloßen Arbeitsmittel: Ein reines „Arbeitsmittel“ ist das BIM-Modell nur dann, wenn die Fachkraft für Planung es ausschließlich intern nutzt (z.B. um daraus traditionelle 2D-Pläne abzuleiten), ohne dass vertraglich eine Übergabe der Modelldaten an die Auftraggebenden vereinbart wurde. Sobald die Anwendung der BIM-Methode und die Datenübergabe vereinbart sind, verliert das Modell den Status eines bloßen internen Arbeitsmittels und wird zur geschuldeten Leistung.
  • Funktion als digitaler „Plan“: Funktional ersetzt oder ergänzt das BIM-Modell den klassischen analogen Plan. Rechtlich geht es jedoch weit über einen herkömmlichen Plan hinaus, da es sich um eine relationale Datenbank handelt, die geometrische Objekte mit semantischen Informationen (z.B. Materialeigenschaften, Kosten- oder Termindaten) untrennbar verknüpft.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zur werkvertraglichen Qualifikation der BIM-Modellerstellung und Abgrenzung zu klassischen Planungsleistungen

Antwort: Alle drei Varianten sind möglich. Es hängt davon ab, wie es im Vertrag oder im BAP definiert ist.

Das BIM-Modell ist rechtlich gesehen eine vertragliche Hauptleistung (Werkleistung), sofern die Erstellung und Herausgabe im Planungs- oder Bauvertrag explizit vereinbart wurde. Die präzise rechtliche Einordnung gliedert sich dagegen in drei Dimensionen:

  • Vertragliche Leistung (Erfolgsschuld): Planungs- und Bauverträge werden im deutschen Recht als Werkverträge (§ 631 BGB) qualifiziert. Die Auftragnehmenden schulden mit dem BIM-Modell einen konkreten, vertraglich definierten Erfolg. Das Modell ist damit das geschuldete Arbeitsergebnis und Kernbestandteil der vertraglichen Leistungspflicht.
  • Abgrenzung zum bloßen Arbeitsmittel: Ein reines „Arbeitsmittel“ ist das BIM-Modell nur dann, wenn die Fachkraft für Planung es ausschließlich intern nutzt (z.B. um daraus traditionelle 2D-Pläne abzuleiten), ohne dass vertraglich eine Übergabe der Modelldaten an die Auftraggebenden vereinbart wurde. Sobald die Anwendung der BIM-Methode und die Datenübergabe vereinbart sind, verliert das Modell den Status eines bloßen internen Arbeitsmittels und wird zur geschuldeten Leistung.
  • Funktion als digitaler „Plan“: Funktional ersetzt oder ergänzt das BIM-Modell den klassischen analogen Plan. Rechtlich geht es jedoch weit über einen herkömmlichen Plan hinaus, da es sich um eine relationale Datenbank handelt, die geometrische Objekte mit semantischen Informationen (z.B. Materialeigenschaften, Kosten- oder Termindaten) untrennbar verknüpft.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zur werkvertraglichen Qualifikation der BIM-Modellerstellung und Abgrenzung zu klassischen Planungsleistungen

5.18 Haftungszuordnung & BAP: Reicht eine Rollenzuweisung im BIM-Abwicklungsplan (BAP) für die Haftung aus oder sind spezifische Vertragsklauseln in den BIM-BVB notwendig?

Antwort: Eine Rollenzuweisung reicht nicht aus. Haftung entsteht ausschließlich durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelungen.

Es sind also spezifische Vertragsklauseln in den BIM-BVB notwendig.

Antwort: Eine Rollenzuweisung reicht nicht aus. Haftung entsteht ausschließlich durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelungen.

Es sind also spezifische Vertragsklauseln in den BIM-BVB notwendig.

5.19 Schnittstellenhaftung: Wer haftet für Modellinhalte, die von Dritten integriert wurden? Gibt es eine „Mitverantwortung durch Integration“?

Antwort: Im Grundsatz haftet jede Person für die von ihr erstellten Inhalte. Bei Integration von Inhalten Dritter haftet diese für fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Normkonformität.

Eine Mitverantwortung entsteht typischerweise durch bestehende Prüf- und Koordinationspflichten (sind zu vereinbaren).

Antwort: Im Grundsatz haftet jede Person für die von ihr erstellten Inhalte. Bei Integration von Inhalten Dritter haftet diese für fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Normkonformität.

Eine Mitverantwortung entsteht typischerweise durch bestehende Prüf- und Koordinationspflichten (sind zu vereinbaren).

5.20 Verantwortung bei Kollisionen: Wer trägt die Verantwortung für übersehene Kollisionen – die BIM-Koordination oder die Fachplanung?

Antwort: Die Fachplanung haftet für die Kollision selbst (Planungsfehler). Die BIM-Koordination haftet für die Kollisionsprüfung, soweit vertraglich vereinbart (geteilte Haftung, Mitverschulden).

Während die rechtliche Haftungsallokation zwingend in den Planungsverträgen bzw. den Besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) verankert sein muss, werden die operativen Prüfprozesse, Toleranzgrenzen und Freigabe-Workflows im BIM-Abwicklungsplan (BAP) geregelt. Vorlagen hierzu finden Sie auf der Informationsseite des Landes Brandenburg (https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/) sowie auf dem BIM-Portal des Bundes (www.bim-portal.bund.de).

Antwort: Die Fachplanung haftet für die Kollision selbst (Planungsfehler). Die BIM-Koordination haftet für die Kollisionsprüfung, soweit vertraglich vereinbart (geteilte Haftung, Mitverschulden).

Während die rechtliche Haftungsallokation zwingend in den Planungsverträgen bzw. den Besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) verankert sein muss, werden die operativen Prüfprozesse, Toleranzgrenzen und Freigabe-Workflows im BIM-Abwicklungsplan (BAP) geregelt. Vorlagen hierzu finden Sie auf der Informationsseite des Landes Brandenburg (https://bim.brandenburg.de/bim/de/standards/rahmendokumente/) sowie auf dem BIM-Portal des Bundes (www.bim-portal.bund.de).

5.21 Verantwortung liegt bei der BIM-Koordination?

Antwort: Nein, sie übernimmt nicht die Haftung für fehlerhafte Fachplanungen oder die Richtigkeit der Inhalte. Die Verantwortung liegt bei den Auftraggebenden und der Fachplanung.

Antwort: Nein, sie übernimmt nicht die Haftung für fehlerhafte Fachplanungen oder die Richtigkeit der Inhalte. Die Verantwortung liegt bei den Auftraggebenden und der Fachplanung.

5.22 Abgrenzung von Fehlern: Ist das Übersehen einer Kollision rechtlich als Planungsfehler oder als Koordinationsfehler zu werten?

Antwort: Das hängt von der vertraglichen Rolle ab. Entsteht die Kollision, weil die Fachplanung gegen geltende Modellierungsrichtlinien verstoßen hat (z.B. fehlerhafte Verortung oder Überschneidung im eigenen Fachmodell), liegt primär ein Planungsfehler vor. Übersieht hingegen die BIM-Koordination bei der regelmäßigen, vertraglich geschuldeten Prüfung (Clash Detection) eine offensichtliche Kollision der zusammengeführten Fachmodelle und meldet diese nicht zur Behebung zurück, handelt es sich um einen Koordinationsfehler.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021. (Zusätzlich gestützt durch die Definition der besonderen Leistungen der BIM-Koordination gem. AHO-Heft 11).

Antwort: Das hängt von der vertraglichen Rolle ab. Entsteht die Kollision, weil die Fachplanung gegen geltende Modellierungsrichtlinien verstoßen hat (z.B. fehlerhafte Verortung oder Überschneidung im eigenen Fachmodell), liegt primär ein Planungsfehler vor. Übersieht hingegen die BIM-Koordination bei der regelmäßigen, vertraglich geschuldeten Prüfung (Clash Detection) eine offensichtliche Kollision der zusammengeführten Fachmodelle und meldet diese nicht zur Behebung zurück, handelt es sich um einen Koordinationsfehler.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021. (Zusätzlich gestützt durch die Definition der besonderen Leistungen der BIM-Koordination gem. AHO-Heft 11).

5.23 Leistungsabnahme: Wer nimmt die Leistung (das digitale Modell) im Sinne der Vertragserfüllung rechtsverbindlich ab – die Auftraggebenden oder die BIM-Koordination?

Antwort: Die rechtsverbindliche Leistungsabnahme (gemäß § 640 BGB) obliegt grundsätzlich immer den Auftraggebenden, da es sich hierbei um einen rechtsgeschäftlichen Akt handelt, der vertragliche und finanzielle Konsequenzen (wie den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche und die Fälligkeit der Vergütung) nach sich zieht.

Die BIM-Gesamtkoordination (oder eine andere mit der technischen Prüfung beauftragte Stelle der BIM-Koordination) nimmt im Regelfall keine eigenständige rechtliche Abnahme vor. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vertraglich geschuldeten Modellinhalte technisch zu prüfen (z. B. Konformität mit den AIA und dem BAP) und eine Abnahmeempfehlung an die Auftraggebenden auszusprechen. Eine rechtsverbindliche Abnahme durch die BIM-Koordination ist nur dann möglich, wenn die Auftraggebenden ihr hierzu vorab eine ausdrückliche und rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilt haben.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zur rechtsgeschäftlichen Abnahme von BIM-Leistungen und den Grenzen der Vertretungsmacht im Projekt).

Antwort: Die rechtsverbindliche Leistungsabnahme (gemäß § 640 BGB) obliegt grundsätzlich immer den Auftraggebenden, da es sich hierbei um einen rechtsgeschäftlichen Akt handelt, der vertragliche und finanzielle Konsequenzen (wie den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche und die Fälligkeit der Vergütung) nach sich zieht.

Die BIM-Gesamtkoordination (oder eine andere mit der technischen Prüfung beauftragte Stelle der BIM-Koordination) nimmt im Regelfall keine eigenständige rechtliche Abnahme vor. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vertraglich geschuldeten Modellinhalte technisch zu prüfen (z. B. Konformität mit den AIA und dem BAP) und eine Abnahmeempfehlung an die Auftraggebenden auszusprechen. Eine rechtsverbindliche Abnahme durch die BIM-Koordination ist nur dann möglich, wenn die Auftraggebenden ihr hierzu vorab eine ausdrückliche und rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilt haben.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zur rechtsgeschäftlichen Abnahme von BIM-Leistungen und den Grenzen der Vertretungsmacht im Projekt).

5.24 Vertragsanpassung: Welche Regelungen zur Modellverantwortung würden Auftraggebende heute im Vergleich zur Zeit vor BIM anders formulieren?

Antwort: Vor der Einführung der BIM-Methode beschränkten sich vertragliche Vereinbarungen im Wesentlichen auf die Übergabe statischer, zweidimensionaler Planungsleistungen (z.B. Papierpläne oder unveränderliche PDF-/CAD-Dateien) als geschuldetes Endprodukt. Mit der Etablierung datenbankbasierter, dreidimensionaler Koordinationsmodelle müssen öffentliche Auftraggebende heute grundlegend andere vertragliche Stellschrauben wählen, um die Modellverantwortung rechtssicher abzugrenzen.

Folgende Regelungen werden heute im Vergleich zur „Prä-BIM-Ära“ grundlegend anders formuliert:

  1. Rangfolgeklauseln (Verbindlichkeit von Modell vs. Plan): Traditionelle Verträge enthalten starre Hierarchien (z.B. „Text vor Zeichnung“). Heute müssen Auftraggebende explizit regeln, welche vertragliche Priorität das digitale 3D-Modell im Verhältnis zu den daraus abgeleiteten 2D-Planüberlagen oder Leistungsverzeichnissen im Falle von Widersprüchen besitzt.
  2. Schnittstellen- und Integrationsverantwortung: Während früher die Planung isoliert für ihr Gewerk haftete, erfordert die kollaborative Zusammenführung von Teilmodellen eine klare vertragliche Definition von Prüf-, Mitwirkungs- und Bedenkenhinweispflichten. Verträge regeln heute exakt, wer die datentechnische Verantwortung für Koordinationsmodelle und automatisierte Kollisionsprüfungen (Clash Detection) trägt und wo die Haftungsgrenzen bei der ungeprüften Übernahme von Fremddaten liegen („Mitverantwortung durch Integration“).
  3. Erweiterte und phasenübergreifende Nutzungsrechte: Vor BIM wurden Nutzungsrechte meist pauschal für das konkrete Bauvorhaben übertragen. Heute müssen Auftraggebende bereits im Planungsvertrag detaillierte Klauseln zur Herausgabe und Weiternutzung nativer Dateiformate (z.B. IFC, CPIXML) verankern. Dies ist zwingend erforderlich, um eine lückenlose Modelfortschreibung in der Bauphase sowie die anschließende Überführung der As-Built-Daten in den langfristigen Gebäudebetrieb (Facility Management) rechtssicher zu ermöglichen.
  4. Dynamische Verweise auf AIA und BAP: Vertragliche Leistungspflichten waren früher statisch im Hauptvertrag fixiert. Moderne BIM-Verträge verweisen stattdessen dynamisch auf die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und verpflichten Auftragnehmende als primäre Vertragspflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung des BIM-Abwicklungsplans (BAP).

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Vor der Einführung der BIM-Methode beschränkten sich vertragliche Vereinbarungen im Wesentlichen auf die Übergabe statischer, zweidimensionaler Planungsleistungen (z.B. Papierpläne oder unveränderliche PDF-/CAD-Dateien) als geschuldetes Endprodukt. Mit der Etablierung datenbankbasierter, dreidimensionaler Koordinationsmodelle müssen öffentliche Auftraggebende heute grundlegend andere vertragliche Stellschrauben wählen, um die Modellverantwortung rechtssicher abzugrenzen.

Folgende Regelungen werden heute im Vergleich zur „Prä-BIM-Ära“ grundlegend anders formuliert:

  1. Rangfolgeklauseln (Verbindlichkeit von Modell vs. Plan): Traditionelle Verträge enthalten starre Hierarchien (z.B. „Text vor Zeichnung“). Heute müssen Auftraggebende explizit regeln, welche vertragliche Priorität das digitale 3D-Modell im Verhältnis zu den daraus abgeleiteten 2D-Planüberlagen oder Leistungsverzeichnissen im Falle von Widersprüchen besitzt.
  2. Schnittstellen- und Integrationsverantwortung: Während früher die Planung isoliert für ihr Gewerk haftete, erfordert die kollaborative Zusammenführung von Teilmodellen eine klare vertragliche Definition von Prüf-, Mitwirkungs- und Bedenkenhinweispflichten. Verträge regeln heute exakt, wer die datentechnische Verantwortung für Koordinationsmodelle und automatisierte Kollisionsprüfungen (Clash Detection) trägt und wo die Haftungsgrenzen bei der ungeprüften Übernahme von Fremddaten liegen („Mitverantwortung durch Integration“).
  3. Erweiterte und phasenübergreifende Nutzungsrechte: Vor BIM wurden Nutzungsrechte meist pauschal für das konkrete Bauvorhaben übertragen. Heute müssen Auftraggebende bereits im Planungsvertrag detaillierte Klauseln zur Herausgabe und Weiternutzung nativer Dateiformate (z.B. IFC, CPIXML) verankern. Dies ist zwingend erforderlich, um eine lückenlose Modelfortschreibung in der Bauphase sowie die anschließende Überführung der As-Built-Daten in den langfristigen Gebäudebetrieb (Facility Management) rechtssicher zu ermöglichen.
  4. Dynamische Verweise auf AIA und BAP: Vertragliche Leistungspflichten waren früher statisch im Hauptvertrag fixiert. Moderne BIM-Verträge verweisen stattdessen dynamisch auf die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und verpflichten Auftragnehmende als primäre Vertragspflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung des BIM-Abwicklungsplans (BAP).

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

5.25 Warum ist „Modellverantwortung“ kein rein technisches Thema?

Antwort: Weil es auch um Haftungsfragen geht.

·         Verantwortung für die Richtigkeit des eigenen Fachmodells, denn wer ein Fachmodell liefert, haftet dafür, dass die Inhalte fachlich korrekt sind, die Informationen vollständig sind, die Anforderungen aus AIA und Vertrag erfüllt sind.

·         Haftung an Schnittstellen, denn Fehler entstehen häufig dort, wo Modelle zusammengeführt werden.

·         Modell als Vertragsbestandteil, denn in modernen BIM‑Verträgen gilt das Modell zunehmend als verbindliche Leistung. Das bedeutet, dass Fehler im Modell als Fehler in der Leistung bewertet werden können.

Siehe dazu auch Abschnitt 5.4 ff

Antwort: Weil es auch um Haftungsfragen geht.

·         Verantwortung für die Richtigkeit des eigenen Fachmodells, denn wer ein Fachmodell liefert, haftet dafür, dass die Inhalte fachlich korrekt sind, die Informationen vollständig sind, die Anforderungen aus AIA und Vertrag erfüllt sind.

·         Haftung an Schnittstellen, denn Fehler entstehen häufig dort, wo Modelle zusammengeführt werden.

·         Modell als Vertragsbestandteil, denn in modernen BIM‑Verträgen gilt das Modell zunehmend als verbindliche Leistung. Das bedeutet, dass Fehler im Modell als Fehler in der Leistung bewertet werden können.

Siehe dazu auch Abschnitt 5.4 ff

5.26 Wo sollte Modellverantwortung geregelt sein?

Antwort: Die Modellverantwortung sollte als vertragliche Regelungen in einem Vertrag oder als Allgemeine Vertragsbedingungen (BIM-BVB) ausgestaltet sein.

Antwort: Die Modellverantwortung sollte als vertragliche Regelungen in einem Vertrag oder als Allgemeine Vertragsbedingungen (BIM-BVB) ausgestaltet sein.

6. Geistiges Eigentum & Datenschutz

6.1 Wie ist das Eigentum am Gebäudedatenmodell geregelt?

Antwort: Das Gebäudemodell selbst lässt sich schwer unter besitz- oder eigentumsrechtlichen Kategorien einordnen. Entscheidend ist der Datenzugriff.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Das Gebäudemodell selbst lässt sich schwer unter besitz- oder eigentumsrechtlichen Kategorien einordnen. Entscheidend ist der Datenzugriff.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

6.2 Wie ist mit widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich Nutzungsrechte, beispielsweise in Vertragstexten in den AIA und im BAP, umzugehen?

Antwort: Widersprüchliche Aussagen gilt es zwingend zu vermeiden. Da in den Rahmendokumenten keine Standardlösung vorgegeben wird, ist eine explizite vertragliche Priorisierung oder Harmonisierung notwendig.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtsanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

Antwort: Widersprüchliche Aussagen gilt es zwingend zu vermeiden. Da in den Rahmendokumenten keine Standardlösung vorgegeben wird, ist eine explizite vertragliche Priorisierung oder Harmonisierung notwendig.

Quelle: Endbericht AP3 Rechtsanforderungen und Vertragsgestaltung bei der Anwendung von BIM, Wissenschaftliche Begleitung von 13 Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Schienenwegbau, 2019, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.

6.3 Dürfen der Auftragnehmende die von Auftraggebenden erzeugten Daten ohne deren Mitwirkung für die weitere Planung oder den Betrieb verwenden?

Antwort: Ja, dies ist möglich, sofern vertraglich vereinbart wird, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch die Befugnis umfasst, die Daten ohne Mitwirkung der Auftraggebenden für weitere Phasen, den Betrieb oder Rückbau zu verwenden und fortzuschreiben.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil5: Leitfaden und Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB).

Antwort: Ja, dies ist möglich, sofern vertraglich vereinbart wird, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch die Befugnis umfasst, die Daten ohne Mitwirkung der Auftraggebenden für weitere Phasen, den Betrieb oder Rückbau zu verwenden und fortzuschreiben.

Quelle: BIM4INFRA2020_AP4_Teil5: Leitfaden und Muster Besondere Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB).

6.4 Wie ist das Eigentum am Gebäudedatenmodell rechtlich geregelt?

Antwort: Das Gebäudemodell selbst lässt sich schwer unter besitz- oder eigentumsrechtliche Kategorien einordnen; entscheidend für die Praxis ist die vertragliche Regelung des Datenzugriffs.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Das Gebäudemodell selbst lässt sich schwer unter besitz- oder eigentumsrechtliche Kategorien einordnen; entscheidend für die Praxis ist die vertragliche Regelung des Datenzugriffs.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

6.5 Bedarf es ergänzender Vertragsklauseln zur Sicherung von Nutzungsrechten an den BIM-Modellen der Auftragnehmenden?

Antwort: Ja, es sollten vorsorglich Klauseln vereinbart werden, die den Auftraggebenden urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Leistungen sichern, da die VOB/B in § 3 Abs. 6 Nr. 1 eine Nutzung außerhalb des unmittelbaren Vertragszwecks nur mit Genehmigung der Auftragnehmenden vorsieht.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

Antwort: Ja, es sollten vorsorglich Klauseln vereinbart werden, die den Auftraggebenden urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Leistungen sichern, da die VOB/B in § 3 Abs. 6 Nr. 1 eine Nutzung außerhalb des unmittelbaren Vertragszwecks nur mit Genehmigung der Auftragnehmenden vorsieht.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

6.6 Wie wird die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben bei der projektübergreifenden Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen Datenumgebung (CDE) sichergestellt, wie wir sie auf der zukünftigen Landes-CDE (EPLASS) sichergestellt?

Antwort: Die DSGVO-Konformität auf der Landes-CDE (EPLASS) wird durch strenge technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gewährleistet. Die fünf zentralen Bausteine sind:

  1. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Zwingender Abschluss nach Art. 28 DSGVO, der den Systemanbieter zur streng weisungsgebundenen und zweckmäßigen Datenverarbeitung verpflichtet.
  2. Serverstandort Deutschland: Das Hosting erfolgt ausschließlich in ISO-27001-zertifizierten inländischen Rechenzentren. Ein Datentransfer in Drittstaaten ist ausgeschlossen.
  3. Rollen- und Berechtigungskonzept: Nach dem „Need-to-Know-Prinzip“ erhalten Beteiligte nur Zugriff auf jene Daten, die für ihre vertragliche Leistung zwingend erforderlich sind.
  4. Zweckbindung der Protokollierung: System-Logfiles dienen ausschließlich der baurechtlichen Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung, keinesfalls der Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten.
  5. Löschkonzept: Personenbezogene Daten werden nach Projektabschluss und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z.B. nach VOB/B) systematisch und datenschutzkonform gelöscht oder anonymisiert.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Anforderungen und CDE-Betrieb).

Die datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Prinzipien (AVV, Zweckbindung, Leistungskontrolle) leiten sich aus dem Kapellmann-BIM-Gutachten ab. Die technische Umsetzung (Berechtigungskonzepte, Serveranforderungen, Rollen) stützt sich auf die CDE-Anforderungsliste aus dem Rahmendokument Datenmanagement (Masterplan BIM Bundesfernstraßen, 2021).

Antwort: Die DSGVO-Konformität auf der Landes-CDE (EPLASS) wird durch strenge technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gewährleistet. Die fünf zentralen Bausteine sind:

  1. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Zwingender Abschluss nach Art. 28 DSGVO, der den Systemanbieter zur streng weisungsgebundenen und zweckmäßigen Datenverarbeitung verpflichtet.
  2. Serverstandort Deutschland: Das Hosting erfolgt ausschließlich in ISO-27001-zertifizierten inländischen Rechenzentren. Ein Datentransfer in Drittstaaten ist ausgeschlossen.
  3. Rollen- und Berechtigungskonzept: Nach dem „Need-to-Know-Prinzip“ erhalten Beteiligte nur Zugriff auf jene Daten, die für ihre vertragliche Leistung zwingend erforderlich sind.
  4. Zweckbindung der Protokollierung: System-Logfiles dienen ausschließlich der baurechtlichen Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung, keinesfalls der Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten.
  5. Löschkonzept: Personenbezogene Daten werden nach Projektabschluss und Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z.B. nach VOB/B) systematisch und datenschutzkonform gelöscht oder anonymisiert.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Anforderungen und CDE-Betrieb).

Die datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Prinzipien (AVV, Zweckbindung, Leistungskontrolle) leiten sich aus dem Kapellmann-BIM-Gutachten ab. Die technische Umsetzung (Berechtigungskonzepte, Serveranforderungen, Rollen) stützt sich auf die CDE-Anforderungsliste aus dem Rahmendokument Datenmanagement (Masterplan BIM Bundesfernstraßen, 2021).

6.7 Wem gehören die Urheberrechte an einem digitalen Gebäudemodell und welche Nutzungsrechte müssen für das Land Brandenburg gesichert werden?

Antwort: Es besteht kein Unterschied zum herkömmlichen Planungsvertrag. Das heißt, die Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei der Planung, die Auftraggebenden müssen sich umfassende Nutzungsrechte sichern.

Antwort: Es besteht kein Unterschied zum herkömmlichen Planungsvertrag. Das heißt, die Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei der Planung, die Auftraggebenden müssen sich umfassende Nutzungsrechte sichern.

6.8 Wer bestimmt die rechtliche Nutzungsbefugnis des Modells und für welche Zwecke darf es genutzt werden?

Antwort: Die Auftraggebenden bestimmen die Nutzungsrechte durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen.

Antwort: Die Auftraggebenden bestimmen die Nutzungsrechte durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen.

6.9 Nachnutzung: Was passiert rechtlich, wenn das Modell für Bau, Betrieb oder Umbau genutzt wird, obwohl vertraglich nur die Planungsphase vereinbart war?

Antwort: Eine Nutzung des BIM-Modells außerhalb des unmittelbar vertraglich vereinbarten Zwecks stellt eine Verletzung des Urheberrechts sowie der vertraglichen Pflichten dar. Die VOB/B sieht eine Nutzung für nicht vertraglich gedeckte Zwecke (wie spätere Umbauten oder die Nachnutzung im Betrieb) nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Urhebenden bzw. Auftragnehmenden vor. Die Auftraggebenden machen sich bei ungenehmigter Nachnutzung schadensersatzpflichtig.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Antwort: Eine Nutzung des BIM-Modells außerhalb des unmittelbar vertraglich vereinbarten Zwecks stellt eine Verletzung des Urheberrechts sowie der vertraglichen Pflichten dar. Die VOB/B sieht eine Nutzung für nicht vertraglich gedeckte Zwecke (wie spätere Umbauten oder die Nachnutzung im Betrieb) nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Urhebenden bzw. Auftragnehmenden vor. Die Auftraggebenden machen sich bei ungenehmigter Nachnutzung schadensersatzpflichtig.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

6.10 In welchem Umfang sind Anpassungen möglich?

Antwort: Anpassungen sind möglich, müssen jedoch vertraglich vereinbart sein.

Antwort: Anpassungen sind möglich, müssen jedoch vertraglich vereinbart sein.

7. Vergabe & Vergütung

7.1 Behält die VOB/C-Abrechnungsvorschrift auch bei Anwendung der BIM-Methode ihre Berechtigung?

Antwort: Ja, die VOB/C-Abrechnungsvorschriften behalten ihre Berechtigung. Es wird jedoch empfohlen, in den Verträgen klarzustellen, dass die Parteien eine modellbasierte Abrechnung in Abweichung von den VOB/C-Regelungen vereinbaren können, sofern die Software-Mengenansätze entsprechend umwandeln kann.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

Antwort: Ja, die VOB/C-Abrechnungsvorschriften behalten ihre Berechtigung. Es wird jedoch empfohlen, in den Verträgen klarzustellen, dass die Parteien eine modellbasierte Abrechnung in Abweichung von den VOB/C-Regelungen vereinbaren können, sofern die Software-Mengenansätze entsprechend umwandeln kann.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

7.2 Kann der Einsatz einer bestimmten Kollaborationssoftware rechtssicher in die Angebotswertung einfließen?

Antwort: Vergaberechtlich kann der Einsatz einer bestimmten Software als Qualitätskriterium gewertet werden, sofern ein sachlicher Bezug zum Auftragsgegenstand gemäß § 127 Abs. 3 GWB besteht.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

Antwort: Vergaberechtlich kann der Einsatz einer bestimmten Software als Qualitätskriterium gewertet werden, sofern ein sachlicher Bezug zum Auftragsgegenstand gemäß § 127 Abs. 3 GWB besteht.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

7.3 Ist eine Zeitaufwandsvergütung für BIM-Leistungen im Rahmen der HOAI sinnvoll?

Antwort: Eine Zeitaufwandsvergütung ist für BIM-spezifische Leistungen denkbar und praktikabel. Wichtig ist dabei eine genaue Abgrenzung zu den klassischen Planungsleistungen der HOAI-Grundleistungen und eine detaillierte Beschreibung der zu vergütenden „Besonderen Leistungen“.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

Antwort: Eine Zeitaufwandsvergütung ist für BIM-spezifische Leistungen denkbar und praktikabel. Wichtig ist dabei eine genaue Abgrenzung zu den klassischen Planungsleistungen der HOAI-Grundleistungen und eine detaillierte Beschreibung der zu vergütenden „Besonderen Leistungen“.

Quelle: Masterplan BIM Bundesfernstraßen, Rahmendokument: BIM-Anwendungsfälle und rechtliche Rahmenbedingungen – Version 1.0, 2021.

7.4 Gibt es besondere Eignungs- und Zuschlagskriterien, die für die Vergabe von BIM-Leistungen angewendet werden müssen?

Antwort: Nein. Die Auftraggebenden definieren spezifische Kriterien.

Antwort: Nein. Die Auftraggebenden definieren spezifische Kriterien.

7.5 Welche spezifischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zur BIM-Kompetenz können in Vergabeverfahren rechtssicher abgefragt werden?

Antwort:

In Vergabeverfahren muss rechtlich strikt zwischen der generellen Eignung der Bieterschaft (unternehmensbezogen) und den Zuschlagskriterien (angebotsbezogen) getrennt werden. Folgende Kriterien haben sich für die rechtssichere Abfrage von BIM-Kompetenzen etabliert:

1. Eignungskriterien (Prüfung der generellen Unternehmens- und Personalqualifikation):

  • Referenzen: Nachweis erfolgreich abgeschlossener Referenzprojekte mit vergleichbaren BIM-Anwendungsfällen (z. B. nachgewiesene Erfahrung in der modellbasierten Kollisionsprüfung).
  • Personelle Qualifikation: Nachweis über speziell geschultes Personal, das befähigt ist, die vertraglich geforderten BIM-Rollen zu besetzen (hierbei sind insbesondere Qualifikationsnachweise für die Rollen BIM-Management und BIM-Gesamtkoordination abzufragen).
  • Technische Leistungsfähigkeit: Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen Hard- und Software-Infrastruktur (z. B. zertifizierte BIM-Arbeitsplätze).

2. Zuschlagskriterien (Bewertung des konkreten Projektangebots):

  • BIM-Umsetzungskonzept: Qualität und Schlüssigkeit des  Konzepts zur operativen Umsetzung des BIM-Abwicklungsplans (BAP).
  • Methodik: Nachvollziehbare Strategien zur Modellierung, zum Datenmanagement sowie zur systematischen Durchführung von Kollisionsprüfungen.
  • Projektorganisation: Schlüssigkeit der Organisationsstruktur, Nachweis eines klaren Rollenverständnisses sowie schlüssige Konzepte zur Kommunikation und Schnittstellenbewältigung innerhalb des Projektteams.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zu vergaberechtlichen Vorgaben, Eignungs- und Zuschlagskriterien bei BIM-Leistungen).

Antwort:

In Vergabeverfahren muss rechtlich strikt zwischen der generellen Eignung der Bieterschaft (unternehmensbezogen) und den Zuschlagskriterien (angebotsbezogen) getrennt werden. Folgende Kriterien haben sich für die rechtssichere Abfrage von BIM-Kompetenzen etabliert:

1. Eignungskriterien (Prüfung der generellen Unternehmens- und Personalqualifikation):

  • Referenzen: Nachweis erfolgreich abgeschlossener Referenzprojekte mit vergleichbaren BIM-Anwendungsfällen (z. B. nachgewiesene Erfahrung in der modellbasierten Kollisionsprüfung).
  • Personelle Qualifikation: Nachweis über speziell geschultes Personal, das befähigt ist, die vertraglich geforderten BIM-Rollen zu besetzen (hierbei sind insbesondere Qualifikationsnachweise für die Rollen BIM-Management und BIM-Gesamtkoordination abzufragen).
  • Technische Leistungsfähigkeit: Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen Hard- und Software-Infrastruktur (z. B. zertifizierte BIM-Arbeitsplätze).

2. Zuschlagskriterien (Bewertung des konkreten Projektangebots):

  • BIM-Umsetzungskonzept: Qualität und Schlüssigkeit des  Konzepts zur operativen Umsetzung des BIM-Abwicklungsplans (BAP).
  • Methodik: Nachvollziehbare Strategien zur Modellierung, zum Datenmanagement sowie zur systematischen Durchführung von Kollisionsprüfungen.
  • Projektorganisation: Schlüssigkeit der Organisationsstruktur, Nachweis eines klaren Rollenverständnisses sowie schlüssige Konzepte zur Kommunikation und Schnittstellenbewältigung innerhalb des Projektteams.

Quelle: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB. (2014). Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen (Endbericht der Forschungsinitiative Zukunft Bau). Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (Spezifisch: Kapitel zu vergaberechtlichen Vorgaben, Eignungs- und Zuschlagskriterien bei BIM-Leistungen).

7.6 Wie werden BIM-spezifische Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen, im Rahmen der HOAI honorartechnisch abgebildet?

Antwort: Es besteht kein Unterschied zum herkömmlichen Planungsvertrag. In der Regel handelt es sich um besondere Leistungen. Das Honorar ist frei vereinbar (§ 3 Abs. 3 HOAI).

Antwort: Es besteht kein Unterschied zum herkömmlichen Planungsvertrag. In der Regel handelt es sich um besondere Leistungen. Das Honorar ist frei vereinbar (§ 3 Abs. 3 HOAI).

7.7 Vergütung von Prüfleistungen: Ist die Kollisionsprüfung rechtlich als eine „besondere Leistung“ (über die HOAI-Grundleistungen hinaus) zu bewerten?

Antwort: Ja.

Antwort: Ja.

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Dieses Verzeichnis dient der schnellen Entschlüsselung der in diesem Dokument und im BIM-Projektalltag verwendeten Akronyme. Weiterführende inhaltliche Definitionen zu den wichtigsten Konzepten finden Sie im  Glossar.

Abkürzung

Bedeutung

AIA

Auftraggeber-Informationsanforderungen ( siehe Glossar)

AwF

Anwendungsfalls ( siehe Glossar)

BAP

BIM-Abwicklungsplan ( siehe Glossar)

BBSR

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

BCF

BIM Collaboration Format ( siehe Glossar)

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BVB

Besondere Vertragsbedingungen ( siehe Glossar)

CDE

Common Data Environment ( siehe Glossar)

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HOAI

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

IFC

Industry Foundation Classes ( siehe Glossar)

LOIN

Level of Information Need ( siehe Glossar)

MVD

Model View Definition ( siehe Glossar)

TGA

Technische Gebäudeausrüstung

VOB

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Dieses Verzeichnis dient der schnellen Entschlüsselung der in diesem Dokument und im BIM-Projektalltag verwendeten Akronyme. Weiterführende inhaltliche Definitionen zu den wichtigsten Konzepten finden Sie im  Glossar.

Abkürzung

Bedeutung

AIA

Auftraggeber-Informationsanforderungen ( siehe Glossar)

AwF

Anwendungsfalls ( siehe Glossar)

BAP

BIM-Abwicklungsplan ( siehe Glossar)

BBSR

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

BCF

BIM Collaboration Format ( siehe Glossar)

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BVB

Besondere Vertragsbedingungen ( siehe Glossar)

CDE

Common Data Environment ( siehe Glossar)

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HOAI

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

IFC

Industry Foundation Classes ( siehe Glossar)

LOIN

Level of Information Need ( siehe Glossar)

MVD

Model View Definition ( siehe Glossar)

TGA

Technische Gebäudeausrüstung

VOB

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen